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   BVerwG, 19.10.1966 - IV C 57.65   

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BVerwG, 19.10.1966 - IV C 57.65 (https://dejure.org/1966,324)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.1966 - IV C 57.65 (https://dejure.org/1966,324)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 1966 - IV C 57.65 (https://dejure.org/1966,324)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtungsklage gegen einen Enteignungsbeschluss - Alternative Begründung eines Nutzungsverhältnisses - Vorliegen eines unvermeidlichen Eingriffs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1967, 241
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.03.1964 - I C 4.60

    Aufhebung eines Enteignungsbeschlusses - Inanspruchnahme eines Grundstücks durch

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1966 - IV C 57.65
    Dementsprechend kann auf sich beruhen, ob es bei einer Sachlage der hier vorliegenden Art eines vorhergehenden Raumordnungsverfahrens überhaupt bedarf (vgl. dazu BVerwG I C 4.60, Urteil vom 24. März 1964).

    Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat bereits in seinemUrteil vom 24. März 1964 - BVerwG I C 4.60 - S. 4 f. ausgesprochen, daß § 11 Abs. 2 LBG über seinen Wortlaut hinaus Anforderungen nicht nur an den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens, sondern damit zugleich an die Zulässigkeit der Enteignung selbst stellt.

    Dieser auf der Hand liegende Mangel an Vergleichbarkeit schließt eine angemessene anderweitige Deckung des Bedarfs aus; er ist in dem gekennzeichneten Sinne ein "besonderer Umstand", der ein Abweichen von der in § 11 Abs. 2 LBG aufgestellten Regel gestattet (ebenso im Ergebnis dasUrteil vom 24. März 1964 - BVerwG I C 4.60 - S. 5).

    Die Pflicht zum Verhandeln kann nur als Pflicht zu ernstlichem, d.h. einem wirtschaftlich sachgerechten, Verhandeln verstanden werden (ebenso im Ergebnis dasUrteil vom 24. März 1964 - BVerwG I C 4.60 - S. 6).

    Mit dem Merkmal der Erreichbarkeit ist gefordert, daß diese anderen Maßnahmen nach Lage des Einzelfalles überhaupt geeignet sind, den mit der Enteignung verfolgten Zweck zu erfüllen, daß sie also im Hinblick auf diesen Zweck gleichwertig sind (vgl.Urteil vom 24. März 1964 - BVerwG I C 4.60 -, DÖV 1964, 811).

    Gleichwohl konnte die Enteignungsbehörde von dieser Möglichkeit aber deshalb ohne weiteres absehen, weil nach der ihr erkennbaren Interessenlage der Kläger nichts dafür sprach, daß im Verhältnis zur Eigentumsentziehung die Bestellung eines Erbbaurechtes die geringere Belastung sein könnte (vgl. auch insoweit das Urteil vom 24. März 1964, DÖV 1964, 811).

  • BVerwG, 02.12.1959 - V C 106.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1966 - IV C 57.65
    Sollvorschriften sind, "solange die Verwaltung nicht besondere Umstände dartun und beweisen kann, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regel zulassen, für die Verwaltung ebenso verbindlich wie Mußvorschriften"(Urteil vom 2. Dezember 1959 - BVerwG V C 106.58 -, DVBl. 1960, 252 [253]).
  • BVerwG, 18.08.1964 - I C 48.63

    Enteignungszweck durch ein obligatorisches Nutzungsverhältnis in Verbindung mit

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1966 - IV C 57.65
    Allerdings ist davon auszugehen, daß in Fällen der hier vorliegenden Art die Bestellung eines Erbbaurechtes grundsätzlich ein dem Verteidigungszweck genügendes und im Bezug auf ihn der Eigentumsentziehung gleichwertiges Mittel sein kann (vgl.Urteile vom 18. August 1964 - BVerwG I C 48.63 -, BVerwGE 19, 171 [176] undvom 14. Januar 1965 - BVerwG I C 71.62 -, Buchholz BVerwG 406.33 § 12 LBG Nr. 3).
  • BVerwG, 27.09.1961 - I C 37.60

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses - Rechtmäßigkeit einer Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1966 - IV C 57.65
    Die Gleichwertigkeit muß sich darauf erstrecken, daß es bei der Beschränkung auf eine Belastung des Grundstückes bzw. auf die Begründung eines Nutzungsverhältnisses nicht "zu unvertretbaren Schwierigkeiten kommt" (vgl.Urteile vom 26. März 1955 - BVerwG I C 149.55 -, BVerwGE 2, 36 [38] undvom 27. September 1961 - BVerwG I C 37.60 -, BVerwGE 13, 75 [77]).
  • BVerwG, 26.03.1955 - I C 149.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1966 - IV C 57.65
    Die Gleichwertigkeit muß sich darauf erstrecken, daß es bei der Beschränkung auf eine Belastung des Grundstückes bzw. auf die Begründung eines Nutzungsverhältnisses nicht "zu unvertretbaren Schwierigkeiten kommt" (vgl.Urteile vom 26. März 1955 - BVerwG I C 149.55 -, BVerwGE 2, 36 [38] undvom 27. September 1961 - BVerwG I C 37.60 -, BVerwGE 13, 75 [77]).
  • BVerwG, 14.01.1965 - I C 71.62

    Beschlagnahme eines unbebauten Grundstücks für die britischen Streitkräfte im

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1966 - IV C 57.65
    Allerdings ist davon auszugehen, daß in Fällen der hier vorliegenden Art die Bestellung eines Erbbaurechtes grundsätzlich ein dem Verteidigungszweck genügendes und im Bezug auf ihn der Eigentumsentziehung gleichwertiges Mittel sein kann (vgl.Urteile vom 18. August 1964 - BVerwG I C 48.63 -, BVerwGE 19, 171 [176] undvom 14. Januar 1965 - BVerwG I C 71.62 -, Buchholz BVerwG 406.33 § 12 LBG Nr. 3).
  • BVerwG, 29.04.1966 - IV B 163.65

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Unterlassung der Vernehmung eines

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1966 - IV C 57.65
    Das Unterbleiben einer weitergehenden Aufklärung enthielte einen Verfahransmangel nur dann, "wenn sich in Anbetracht des gesamten Sachverhalts dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen"(Beschluß vom 29. April 1966 - BVerwG IV B 163.65 - S. 4).
  • BVerwG, 08.09.1972 - IV C 17.71

    Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde durch Nichtberücksichtigung des

    Das nämlich bedeutet lediglich, daß die Abstimmungspflicht jenseits von Regelfällen Ausnahmen kennt (vgl. dazu die Urteile vom 2. Dezember 1959 - BVerwG V C 106.58 - in DVBl. 1960, 252 [255] und vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 57.65 - Buchholz 406.33 § 10 LBG Nr. 1 S. 1 [3]).
  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 14.71

    Überleitung von Vorschriften und Plänen nach § 173 III 1 BBauG

    Bei der in dieser Richtung nachzuholenden Prüfung wird das Berufungsgericht allerdings folgendes zu beachten haben: Die Beklagte hatte unter dem Gesichtswinkel einer rechtsstaatlich gerechten Interessenabwägung keinen Anlaß, die Eigentümerinteressen der Klägerin höher zu bewerten, als die Klägerin sie nach ihren Erklärungen selbst bewertete (vgl. dazu für einen anderen Zusammenhang die Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 57.65 - in MDR 1967, 241 [242] und vom 26. April 1968 - BVerwG IV C 156.65 - in VerwRspr. 19, 811 [812]).
  • BVerwG, 15.03.1968 - IV C 126.65

    Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme eines Grundstücks durch Besatzungsmächte

    Daß solche nachträglichen Änderungen des Sachverhalts bei Enteignungen der hier in Frage stehenden Art zu berücksichtigen sind, hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 57.65 - (Seite 7) [insoweit in MDR 1967, 241 nicht abgedruckt] ausgesprochen.

    Diesem Vorbringen steht die schon erwähnte Entscheidung des Senats vom 19. Oktober 1966 (MDR 1967, 241/42) entgegen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genießt nach § 12 Abs. 2 LBG die "Belastung ... im Verhältnis zur Entziehung nur dann einen Vorrang, wenn sie als Mittel zur Erfüllung des Enteignungszwecks erstens gleichwertig geeignet und zweitens dem Enteignungsberechtigten zumutbar ist" (so zuletzt Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 53.65 - [Seite 9]; ferner Urteil vom 19. Oktober 1966 - MDR 1967, 241 [242] mit weiteren Nachweisen).

    Ebenso ist geklärt, daß bei Enteignungen zugunsten von Verteidigungszwecken "die Bestellung eines Erbbaurechts grundsätzlich ein dem Verteidigungszweck genügendes und in bezug auf ihn der Eigentumsentziehung gleichwertiges Mittel sein kann" (Urteil vom 19. Oktober 1966, a.a.O. S. 243; vgl. außerdem die Urteile vom 18. August 1964 - BVerwG I C 48.63 - in BVerwGE 19, 171 [176] und vom 14. Januar 1965 - BVerwG I C 71.62 - [Buchholz BVerwG 406.33, § 12 LBG Nr. 3]).

  • BVerwG, 26.04.1968 - IV C 156.65
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt im Zusammenhange mit der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie aus diesem Prinzip, "daß eine Enteignung so lange unzulässig ist, als der Zweck, dem die Enteignung dienen soll, auch auf andere, weniger schwer in die Rechte des einzelnen eingreifende Weise erreicht werden kann, ohne daß es zu unvertretbaren Schwierigkeiten kommt" (Urteil vom 26. März 1955 - BVerwG I C 149.53 - [BVerwGE 2, 36 [38]]; ähnlich schon Urteil vom 20. Mai 1954 - BVerwG I C 73.53 - [BVerwGE 1, 140 [143]]; entsprechend ferner Beschluß vom 16. April 1957 - BVerwG I B 4.57 - [DÖV 1957, 667] , Urteil vom 27. September 1961 - BVerwG I C 37.60 - [BVerwGE 13, 75] , Urteil vom 18. August 1964 - BVerwG I C 48.63 - [BVerwGE 19, 171 [173]] , Urteile vom 10. Dezember 1965 - BVerwG IV C 6.65 - [NJW 1966, 847 [848]] und vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 57.65 [MDR 1967, 241 [242]]).

    Dieser Grundsatz wirkt sich nicht nur dann aus, wenn zur Verwirklichung des Enteignungszwecks mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, die unmittelbar im Hinblick auf das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsgut - nach der "Interessenlage des Betroffenen, wie er selbst sie versteht und bewertet" (Urteil vom 19. Oktober 1966 a.a.O.) - von unterschiedlicher Eingriffsintensität sind, also anstelle der Eigentumsentziehung etwa auch die Bestellung eines Erbbaurechts oder die Begründung eines obligatorischen Nutzungsverhältnisses genügt.

    Im Ergebnis läuft diese Anforderung im wesentlichen darauf hinaus, daß grundsätzlich, vor der Einleitung eines Enteignungsverfahrens sachgerechte Verhandlungen über den freihändigen Erwerb aufgenommen werden müssen, es sei denn, daß dies unter den gegebenen Umständen unzumutbar oder aus besonderen Gründen von vornherein aussichtslos ist (vgl. zum Merkmal der Sachgerechtigkeit das Urteil vom 19. Oktober 1966 a.a.O.).

  • BVerwG, 22.11.1968 - IV C 52.67

    Rechtsmittel

    Die Klägerin trifft - anders als im Hinblick auf Verhandlungen über den freihändigen Erwerb (vgl. dazu die Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 57.65 - [MDR 1967, 241] und vom 26. April 1968 - BVerwG IV C 156.65 - [S. 9]) - keine förmliche Pflicht, vor Einleitung des Enteignungsverfahrens in Verhandlungen über den Abschluß eines Nutzungsvertrages einzutreten.

    Der Beklagte muß "nach Maßgabe des Einzelfalles die Interessenlage erschöpfend aufklären, d.h. die anderweitigen Möglichkeiten der Zweckerreichung im Planprüfungstermin zur Erörterung bringen" (Urteil vom 19. Oktober 1966 a.a.O.).

    Das kann auch schwerlich anders sein, weil sich die frage, ob eine solche Maßnahme im Vergleich zur Eigentumsentziehung wirklich den milderen Eingriff enthält, ausschlaggebend bestimmt nach der "Interessenlage des Betroffenen, wie er selbst sie versteht und bewertet" (Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 57.65 - [S. 13]; insoweit in MDR 1967, 241 nicht abgedruckt).

  • BVerwG, 03.05.1968 - IV B 92.67

    Bestellung eines Erbbaurechts als Eigentumsentziehung

    Die Beigeladene macht unter Hinweis auf die Urteile vom 24. März 1964 - BVerwG I C 4.60 - (DÖV 1964, 811) und vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 57.65 - (MDR 1967, 241) geltend, daß das angefochtene Urteil insofern auf einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruhe, als angeblich das Bundesverwaltungsgericht "in ständiger Rechtsprechung die Vollenteignung dann für zulässig erachtet, wenn nichts Durchgreifendes dafür ersichtlich ist, daß die Bestellung eines Erbbaurechts einen wirtschaftlich minder schweren Eingriff darstellen würde als die Eigentumsentziehung".

    Im Gegenteil hat der erkennende Senat in dem von der Beigeladenen angeführten Urteil vom 19. Oktober 1966 (a.a.O. S. 242, ebenso Urteil vom 15. März 1968 - BVerwG IV C 126.65 - S. 6) betont, daß bei der Frage, ob die Bestellung eines Erbbaurechts gegenüber der Eigentumsentziehung einen minder schweren Eingriff enthält, abgestellt werden muß "auf die Interessenlage des Betroffenen, wie er selbst sie versteht und bewertet".

    Die abweichende Ansicht der Beigeladenen, die darauf abgestellt wissen will, daß die fragliche Erklärung bei Erlaß des Enteignungsbeschlusses noch nicht vorgelegen hat, widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die bereits genannten Urteile- vom 19. Oktober 1966 - S. 7 [insoweit in MDR 1967, 241 nicht abgedruckt] und vom 15. März 1968 - S. 6).

  • BVerwG, 22.11.1968 - IV C 49.67

    Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung - Vermeidbarkeit der

    Die Klägerin trifft - anders als im Hinblick auf Verhandlungen über den freihändigen Erwerb (vgl. dazu die Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 57.65 - [MDR 1967, 241] und vom 26. April 1968 - BVerwG IV C 156.65 - [S. 9]) - keine förmliche Pflicht, vor Einleitung des Enteignungsverfahrens in Verhandlungen über den Abschluß eines Nutzungsvertrages einzutreten.

    Das kann auch schwerlich anders sein, weil sich die Frage, ob eine solche Maßnahme im Vergleich zur Eigentumsentziehung wirklich den milderen Eingriff enthält, ausschlaggebend bestimmt nach der "Interessenlage des Betroffenen, wie er selbst sie versteht und bewertet" (Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 57.65 - [S. 14]; insoweit in MDR 1967, 241 nicht abgedruckt).

  • VG Mainz, 15.07.2019 - 3 L 602/19

    Brandschutz für Dachgeschosswohnung dringend erforderlich

    Derartige Überlegungen anzustellen, ist Sache des jeweils Betroffenen, und zwar nicht nur, weil ihm die zu beantwortenden Fragen in der Regel leichter zugänglich sind, sondern ferner und vor allem deshalb, weil bei der Abwägung zwischen mehreren Möglichkeiten abzustellen ist nicht auf "objektive" Maßstäbe, sondern ausschlaggebend "auf die Interessenlage des Betroffenen, wie er selbst sie versteht und bewertet" (Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 57.64 - in MDR 1967, 241 (242) und vom 15. März 1968 - BVerwG IV C 126.65 - in Buchholz 406.33 § 12 LBG Nr. 5 S. 20 (21)).
  • BVerwG, 24.04.1970 - IV C 92.67

    Enteignung zur Landbeschaffung - Anspruch auf Ersatzland - Voraussetzungen eines

    Die zweite Alternative - "Erfüllung der ... wesensgemäß obliegenden Aufgaben" - scheidet aus, weil sie, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 57.65 - S. 13 (insoweit in MDR 1967, 241 [242] nicht abgedruckt) entschieden hat, nur juristische Personen betrifft.

    Zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes auf Ersatzland angewiesen sind solche Betriebe, ;die ohne Ersatzland ihre Wirtschaftlichkeit einbüßen würden; (Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 57.65 - in MDR 1967, 241 [242]), d. h. durch die Enteignung derart betroffen werden, daß ohne eine Entschädigung in Ersatzland - zumindest auf längere Sicht - die Existenz des Betriebes als gefährdet erscheint.

  • BVerwG, 06.12.1967 - IV C 53.65

    Errichtung von Bunkern auf enteignetem Grundstück - Begutachtung weniger

    Der Enteignungszweck kann durch eine Belastung des Grundstücks im Sinne von § 12 Abs. 2 LPG nur dann "erreicht" werden, wem die Belastung gegenüber der EigentumsentZiehung als Mittel zur Erfüllung des Enteignungszwecks erstens gleichwertig geeignet und zweitens dem Enteignungsberechtigten zumutbar ist (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung; zuletztUrteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 57.65 -).

    Ob ein Enteignungszweck im Sinne des § 12 Abs. 2 LBG "durch eine Belastung des Grundstücks ... erreicht werden kann", hängt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von zwei Voraussetzungen ab: Die Belastung genießt im Verhältnis zur Entziehung nur dann einen Vorrang, wenn sie als Mittel zur Erfüllung des Enteignungszwecks erstens gleichwertig geeignet und zweitens dem Enteignungsberechtigten zumutbar ist (vgl.Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 57.65 - in MDR 1967, 241 [242] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 12.06.1973 - IV B 58.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Begriff der "öffentlichen

  • BVerwG, 27.02.1969 - IV B 248.68

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit der

  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 12.65

    Anwendbarkeit der RGaO; Regelungsgehalt des § 11 Abs. 2 S. 2 RGaO

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.1976 - 3 C 20/75
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.01.2013 - 1 LB 2/12

    Umfang der Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung; Erteilung der

  • VG Magdeburg, 07.10.2020 - 4 B 331/20

    Abrissverfügung; komplette Beseitigung baulichen Anlagen, selbst wenn eine

  • VG Stuttgart, 19.12.2005 - 1 K 1851/05
  • BVerwG, 12.06.1973 - IV B 124.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anspruch auf Rückenteignung

  • VGH Bayern, 21.07.2009 - 8 ZB 07.2105

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Ausbau einer Ortsstraße; Enteignung einer

  • BVerwG, 07.01.1974 - IV B 129.73

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 14.07.1969 - IV B 234.68

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Genehmigung eines

  • VG Köln, 16.12.2022 - 18 K 3792/19
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